Tarif für die im Märkischen Kreis zugelassenen Taxen
vom 06.01.2005


Aufgrund des § 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21.03.1961
(BGBl. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I S. 1690),
zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und
anderer Gesetze vom 24.04.1998 (BGBl. I S. 747) und durch Art. 8 des Gesetzes vom
22.06.1998 (BGBl. I S. 1495) und der Verordnung über die zuständigen Behörden und über
die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz
vom 30.03.1990 (GV NW 1990 S. 247) hat der Kreistag des Märkischen Kreises in seiner
Sitzung am 09.12.2004 folgende Rechtsverordnung beschlossen:

§ 1
Pflichtfahrgebiet
(1) Das Pflichtfahrgebiet umfaßt das Gebiet des Märkischen Kreises.
(2) Für Fahrten innerhalb der Grenzen des Pflichtfahrgebietes dürfen Entgelte für die Beförderung
von Personen mit den im Märkischen Kreis zugelassenen Taxen nur nach dieser
Rechtsverordnung erhoben werden. Bei Fahrten, die über das Pflichtfahrgebiet hinausgehen,
ist das Beförderungsentgelt frei zu vereinbaren. Der Fahrgast ist vor Fahrtbeginn
auf diese Regelung hinzuweisen.
(3) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes hat jeder Fahrzeugführer, dessen Taxe fahrbereit ist,
die ihm angetragene Fahrt durchzuführen.


§ 2
Beförderungsentgelt
(1) Unabhängig von der Zahl der beförderten Personen sind zu berechnen:


1. Grundpreis 2,50 €


2. In der Zeit von 6.00 h bis 22.00 h (Tagtarif)

0,10 € je angefangene 142,86 m (= 0,70 € je km) ab Gemeindegrenze für die Anfahrt,
wenn der Bestellort außerhalb der Betriebsgemeinde liegt (Taxe II).
0,10 € je angefangene 71,43 m (= 1,40 € je km) mit Fahrgästen gefahrene
Wegstrecke (Taxe I).

 


3. In der Zeit von 22.00 h bis 6.00 h (Nachttarif)

0,10 € je angefangene 133,34 m (= 0,75 € je km) ab Gemeindegrenze für die Anfahrt,
wenn der Bestellort außerhalb der Betriebsgemeinde liegt (Taxe II).
0,10 € je angefangene 66,67 m (= 1,50 € je km) mit Fahrgästen gefahrene
Wegstrecke (Taxe I).
An Sonn- und Feiertagen gilt der Nachttarif auch tagsüber.


4. 0,10 € für jede angefangenen 14,40 Sekunden Wartezeit (25,00 € pro Stunde).

5. 0,25 € Sonderzuschlag für jedes beförderte Gepäckstück vom zweiten Gepäckstück
an sowie für jeden beförderten Hund, ausgenommen Blindenhunde.


(2) Die Anfahrt zum Bestellort wird innerhalb der Gemeinde, in der sich der Betriebssitz
des Unternehmers befindet (Betriebsgemeinde), nicht vergütet.

§ 3
Rücknahme des Fahrauftrages
(1) Tritt der Besteller eine Fahrt nicht an, so hat er den doppelten Grundpreis nach § 2
(5,00 €) zu zahlen, wenn der Bestellort innerhalb der Betriebsgemeinde liegt.
(2) Liegt der Bestellort außerhalb der Betriebsgemeinde, so hat der Besteller den doppelten
Grundpreis nach § 2 (5,00 €) und zusätzlich die Vergütung für die Anfahrt nach § 2 zu
entrichten.
(3) Der Anspruch des Taxenunternehmers auf die Vergütung nach den Abs. 1 und 2 entfällt,
wenn die Anfahrt zum Bestellort ausgefallen ist.
(4) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Taxenunternehmers bleiben unberührt.

§ 4
Fahrpreisanzeiger
(1) In jeder Taxe muß ein geeichter Fahrpreisanzeiger angebracht sein, der das gesamte
Beförderungsentgelt anzeigt.
(2) Der Fahrpreisanzeiger darf erst beim Eintreffen an dem vom Besteller angegebenen
Ort und bei Vorbestellung erst zur angegebenen Zeit am Bestellort eingeschaltet werden.
(3) Bei Anfahrten zum Bestellort außerhalb der Betriebsgemeinde ist der Fahrpreisanzeiger
an der Gemeindegrenze einzuschalten.


§ 5
Versagen des Fahrpreisanzeigers
(1) Versagt der Fahrpreisanzeiger, wird der Fahrpreis aufgrund der gefahrenen Kilometer
nach § 2 berechnet, zuzüglich des Grundpreises.
(2) Auf das Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast sofort aufmerksam zu machen.
(3) Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich wiederherstellen zu lassen.
Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxenunternehmer als auch dem Fahrzeugführer.

§ 6
Fahrpreisquittung
Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Fahrzeugführer eine Fahrpreisquittung auszustellen.
Auf der Quittung müssen der gesamte Betrag des Beförderungsentgeltes, die Fahrstrecke,
das amtliche Kennzeichen und die Ordnungsnummer der Taxe angegeben sein.

§ 7
Mitführen des Tarifes
Eine Ausfertigung dieser Rechtsverordnung ist in jeder Taxe mitzuführen und dem Fahrgast
auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.

§ 8
Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen im Sinne des § 51 Abs. 2 PBefG sind im Pflichtfahrgebiet zulässig.
Sie müssen vor ihrer Einführung vom Märkischen Kreis genehmigt werden.

§ 9
Kreis- und Gemeindegrenzen
Für die Rechtsverordnung gelten die Kreis- und Gemeindegrenzen, die in der vom Landesvermessungsamt
Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Kreiskarte 1 : 50.000 des
Märkischen Kreises eingezeichnet sind.

§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung werden nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes
(PBefG) als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 €
geahndet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.

§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 15.01.2005 in Kraft.
(2) Andere Tarife sind von diesem Zeitpunkt an innerhalb des Märkischen Kreises nicht
mehr anzuwenden.