Tarif für die im Märkischen Kreis
zugelassenen Taxen
vom 06.01.2005
Aufgrund des § 51 Abs. 1 Satz 1 des Personenbeförderungsgesetzes
vom 21.03.1961
(BGBl. I S. 241) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1990 (BGBl. I
S. 1690),
zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes
und
anderer Gesetze vom 24.04.1998 (BGBl. I S. 747) und durch Art. 8 des Gesetzes
vom
22.06.1998 (BGBl. I S. 1495) und der Verordnung über die zuständigen
Behörden und über
die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach dem Personenbeförderungsgesetz
vom 30.03.1990 (GV NW 1990 S. 247) hat der Kreistag des Märkischen Kreises
in seiner
Sitzung am 09.12.2004 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
§ 1
Pflichtfahrgebiet
(1) Das Pflichtfahrgebiet umfaßt das Gebiet des Märkischen Kreises.
(2) Für Fahrten innerhalb der Grenzen des Pflichtfahrgebietes dürfen
Entgelte für die Beförderung
von Personen mit den im Märkischen Kreis zugelassenen Taxen nur nach
dieser
Rechtsverordnung erhoben werden. Bei Fahrten, die über das Pflichtfahrgebiet
hinausgehen,
ist das Beförderungsentgelt frei zu vereinbaren. Der Fahrgast ist vor
Fahrtbeginn
auf diese Regelung hinzuweisen.
(3) Innerhalb des Pflichtfahrgebietes hat jeder Fahrzeugführer, dessen
Taxe fahrbereit ist,
die ihm angetragene Fahrt durchzuführen.
§ 2
Beförderungsentgelt
(1) Unabhängig von der Zahl der beförderten Personen sind zu berechnen:
1. Grundpreis 2,50 €
2. In der Zeit von 6.00 h bis 22.00 h (Tagtarif)
0,10 € je angefangene 142,86 m (= 0,70 € je km) ab Gemeindegrenze
für die Anfahrt,
wenn der Bestellort außerhalb der Betriebsgemeinde liegt (Taxe II).
0,10 € je angefangene 71,43 m (= 1,40 € je km) mit Fahrgästen
gefahrene
Wegstrecke (Taxe I).
3. In der Zeit von 22.00 h bis 6.00 h (Nachttarif)
0,10 € je angefangene 133,34 m (= 0,75 € je km) ab Gemeindegrenze
für die Anfahrt,
wenn der Bestellort außerhalb der Betriebsgemeinde liegt (Taxe II).
0,10 € je angefangene 66,67 m (= 1,50 € je km) mit Fahrgästen
gefahrene
Wegstrecke (Taxe I).
An Sonn- und Feiertagen gilt der Nachttarif auch tagsüber.
4. 0,10 € für jede angefangenen 14,40 Sekunden Wartezeit (25,00
€ pro Stunde).
5. 0,25 € Sonderzuschlag für jedes beförderte Gepäckstück
vom zweiten Gepäckstück
an sowie für jeden beförderten Hund, ausgenommen Blindenhunde.
(2) Die Anfahrt zum Bestellort wird innerhalb der Gemeinde, in der sich der
Betriebssitz
des Unternehmers befindet (Betriebsgemeinde), nicht vergütet.
§ 3
Rücknahme des Fahrauftrages
(1) Tritt der Besteller eine Fahrt nicht an, so hat er den doppelten Grundpreis
nach § 2
(5,00 €) zu zahlen, wenn der Bestellort innerhalb der Betriebsgemeinde
liegt.
(2) Liegt der Bestellort außerhalb der Betriebsgemeinde, so hat der
Besteller den doppelten
Grundpreis nach § 2 (5,00 €) und zusätzlich die Vergütung
für die Anfahrt nach § 2 zu
entrichten.
(3) Der Anspruch des Taxenunternehmers auf die Vergütung nach den Abs.
1 und 2 entfällt,
wenn die Anfahrt zum Bestellort ausgefallen ist.
(4) Weitergehende Schadensersatzansprüche des Taxenunternehmers bleiben
unberührt.
§ 4
Fahrpreisanzeiger
(1) In jeder Taxe muß ein geeichter Fahrpreisanzeiger angebracht sein,
der das gesamte
Beförderungsentgelt anzeigt.
(2) Der Fahrpreisanzeiger darf erst beim Eintreffen an dem vom Besteller angegebenen
Ort und bei Vorbestellung erst zur angegebenen Zeit am Bestellort eingeschaltet
werden.
(3) Bei Anfahrten zum Bestellort außerhalb der Betriebsgemeinde ist
der Fahrpreisanzeiger
an der Gemeindegrenze einzuschalten.
§ 5
Versagen des Fahrpreisanzeigers
(1) Versagt der Fahrpreisanzeiger, wird der Fahrpreis aufgrund der gefahrenen
Kilometer
nach § 2 berechnet, zuzüglich des Grundpreises.
(2) Auf das Versagen des Fahrpreisanzeigers ist der Fahrgast sofort aufmerksam
zu machen.
(3) Ist der Fahrpreisanzeiger gestört, so ist er unverzüglich wiederherstellen
zu lassen.
Diese Verpflichtung obliegt sowohl dem Taxenunternehmer als auch dem Fahrzeugführer.
§ 6
Fahrpreisquittung
Auf Verlangen des Fahrgastes hat der Fahrzeugführer eine Fahrpreisquittung
auszustellen.
Auf der Quittung müssen der gesamte Betrag des Beförderungsentgeltes,
die Fahrstrecke,
das amtliche Kennzeichen und die Ordnungsnummer der Taxe angegeben sein.
§ 7
Mitführen des Tarifes
Eine Ausfertigung dieser Rechtsverordnung ist in jeder Taxe mitzuführen
und dem Fahrgast
auf Verlangen zur Einsichtnahme auszuhändigen.
§ 8
Sondervereinbarungen
Sondervereinbarungen im Sinne des § 51 Abs. 2 PBefG sind im Pflichtfahrgebiet
zulässig.
Sie müssen vor ihrer Einführung vom Märkischen Kreis genehmigt
werden.
§ 9
Kreis- und Gemeindegrenzen
Für die Rechtsverordnung gelten die Kreis- und Gemeindegrenzen, die in
der vom Landesvermessungsamt
Nordrhein-Westfalen herausgegebenen Kreiskarte 1 : 50.000 des
Märkischen Kreises eingezeichnet sind.
§ 10
Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen diese Rechtsverordnung werden nach § 61 des Personenbeförderungsgesetzes
(PBefG) als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 €
geahndet, soweit sie nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht sind.
§ 11
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 15.01.2005 in Kraft.
(2) Andere Tarife sind von diesem Zeitpunkt an innerhalb des Märkischen
Kreises nicht
mehr anzuwenden.